Vorlage:TOM-Liste

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Hilfsmittel zur Durchführung

Die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 BDSG und Anlage beinhaltet

  1. Organisationskontrolle (im BDSG nicht mehr als eigenständige Nr. in der Anlage aufgeführt)
    "die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird"
  2. Zutrittskontrolle (Anlage Nr.1)
    "Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren"
  3. Zugangskontrolle (Anlage Nr.2)
    "zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können"
  4. Zugriffskontrolle (Anlage Nr.3)
    "zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können"
  5. Weitergabekontrolle (Anlage Nr.4)
    "zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist"
  6. Eingabekontrolle (Anlage Nr.5)
    "zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind"
  7. Auftragskontrolle (Anlage Nr.6)
    "zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können"
  8. Verfügbarkeitskontrolle (Anlage Nr.7)
    "zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind"
  9. Trennungskontrolle (Anlage Nr.8)
    "zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können"

sowie

  1. Internetauftritt
  2. WLAN