BDSG 2003: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch
Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
# öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
# öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
geregelt ist und soweit sie
#: a) Bundesrecht ausführen oder
a) Bundesrecht ausführen oder
#: b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
# nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die
Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die
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die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
# sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der
# dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der
Stimmen zusteht.
Stimmen zusteht.


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(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener
Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten
# Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
# Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
# Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
#: a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
#: b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
# Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
# Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.




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(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
# die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende
# auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
# bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums
beeinflussen kann.
beeinflussen kann.






§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
'''§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit'''




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(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden, wenn
dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck
#: a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
#: b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde
 
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
Betroffenen beeinträchtigt werden.
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(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
# die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
# die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des
# die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,


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(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
# in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
# in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
oder
# der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften


gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung
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Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes
Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes
Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
# der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der
# die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen,
# die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
# die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist,
# die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten
# die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht
erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich
ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit
bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.


Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
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(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt,
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt,
in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
# zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung
# zum Zweck der anonymisierten Übermittlung


gespeichert werden.
gespeichert werden.
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der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle).
Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)verarbeitet werden oder
# besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des
# die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des
Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines
Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines
Verhaltens,
Verhaltens,
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Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben
zu machen:
zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
# Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung
# Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung
# Anschrift der verantwortlichen Stelle,
beauftragten Personen,
# Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
# eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
# Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten
# Regelfristen für die Löschung der Daten,
oder Datenkategorien,
# eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
# eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die
Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
sind.


§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den
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den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen
den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen
Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren
# die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren
Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem
Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem
Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtzeitig zu unterrichten,
Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete
# die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete
Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über
Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
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(2) Dies gilt nicht, wenn
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
# die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses
oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des
oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des
Betroffenen stattgegeben wurde oder
Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen
# die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen
gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache
gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache
des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als
des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als
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(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
# zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke


erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
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oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder
oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder
hierzu bereithält, muss den Betroffenen
hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
# über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich
# in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
# darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
# über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.




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(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
# Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
# Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
# Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
# nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.


Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden
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bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht,
bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht,
und zwar für
und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
#: a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile
#: b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche
# die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
Stelle ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag
als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen,
die §§ 4f, 4g und 38.




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(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19
bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
teilnehmen oder
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.




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(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig,
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig,
soweit
soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
Interesses zwingend erfordert,
# der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande
# dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
ist, seine Einwilligung zu geben,
# dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
# dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
ist,
# dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher
Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten
erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal
oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht
unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen
erforderlich ist.




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(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
# der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der
# offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,
Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern
# Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
würde,
# die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte
# es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
für deren Unrichtigkeit bestehen,
# es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen
# es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder  
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
# es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich
ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder
zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs
oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes
oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen
Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.




Zeile 892: Zeile 826:
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
(§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder
9 zulassen würden oder
# dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.


Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche
Zeile 914: Zeile 843:


(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten,
# sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
# die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.




Zeile 955: Zeile 883:
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig,
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig,
wenn
wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben
# sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14
# der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist abweichend von
Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung
nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.




Zeile 1.021: Zeile 941:


(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
# die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
Daten beziehen,
# die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben
# den Zweck der Speicherung.
werden, und
3. den Zweck der Speicherung.


In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden
Zeile 1.050: Zeile 968:


(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen
# die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
# die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem  
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem
# die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem
Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines
Dritten, geheim gehalten werden müssen


und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Zeile 1.092: Zeile 1.006:


(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
# der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
erlangt hat,
# die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
# die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist.


Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
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(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
# ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
# ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.




(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
# einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
entgegenstehen,
# Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen
# eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist.




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(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
werden, wenn
werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
# es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines
# die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
wären.




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(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung
der Ernennungsurkunde. Es endet
der Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
# mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
# mit der Entlassung.


Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag
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(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den
# von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
# personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.  
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere
 
dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten,  
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die
Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle
durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten,
die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in
die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in
bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle
bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle
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des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die
des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die
je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet
je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet
sind,
sind,  
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene
# Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
# zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden
# zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
können (Zugangskontrolle),
# zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten
# zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
# zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und
# zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
# zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung
oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten
durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und
von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert
oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden,
nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder
Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet
werden können.




[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
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