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'''Erster Abschnitt | '''Erster Abschnitt | ||
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen | Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen''' | ||
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes''' | '''§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes''' | ||
Zeile 688: | Zeile 688: | ||
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, | 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, | ||
2. Dritte, an die übermittelt wird, | 2. Dritte, an die übermittelt wird, | ||
3. Art der zu übermittelnden Daten, | 3. Art der zu übermittelnden Daten, | ||
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. | 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. | ||
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wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden | wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden | ||
kann. | kann. | ||
'''Zweiter Abschnitt | '''Zweiter Abschnitt | ||
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen | Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen''' | ||
Erster Unterabschnitt | '''Erster Unterabschnitt | ||
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung''' | ||
§ 12 Anwendungsbereich''' | '''§ 12 Anwendungsbereich''' | ||
Zeile 834: | Zeile 832: | ||
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des | Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des | ||
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der | Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der | ||
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | ||
erreicht werden kann oder | erreicht werden kann oder | ||
Zeile 1.016: | Zeile 1.013: | ||
'''Zweiter Unterabschnitt | '''Zweiter Unterabschnitt | ||
Rechte des Betroffenen | Rechte des Betroffenen''' | ||
§ 19 Auskunft an den Betroffenen''' | '''§ 19 Auskunft an den Betroffenen''' | ||
Zeile 1.188: | Zeile 1.185: | ||
'''Dritter Unterabschnitt | '''Dritter Unterabschnitt | ||
Bundesbeauftragter für den Datenschutz | Bundesbeauftragter für den Datenschutz''' | ||
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | '''§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | ||
Zeile 1.434: | Zeile 1.431: | ||
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen | Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen | ||
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen | und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen''' | ||
Erster Unterabschnitt | '''Erster Unterabschnitt | ||
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung''' | ||
§ 27 Anwendungsbereich''' | '''§ 27 Anwendungsbereich''' | ||
Zeile 1.686: | Zeile 1.683: | ||
Zweiter Unterabschnitt | '''Zweiter Unterabschnitt | ||
Rechte des Betroffenen | Rechte des Betroffenen''' | ||
Zeile 2.066: | Zeile 2.063: | ||
'''Fünfter Abschnitt | '''Fünfter Abschnitt | ||
Schlussvorschriften | Schlussvorschriften''' | ||
§ 43 Bußgeldvorschriften''' | '''§ 43 Bußgeldvorschriften''' | ||
Zeile 2.134: | Zeile 2.131: | ||
'''Sechster Abschnitt | '''Sechster Abschnitt | ||
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften''' | ||
§ 45 Laufende Verwendungen''' | '''§ 45 Laufende Verwendungen''' | ||
Zeile 2.195: | Zeile 2.192: | ||
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden | 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden | ||
können (Zugangskontrolle), | können (Zugangskontrolle), | ||
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten | 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten | ||
ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen | ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen |