Auftragsdatenverarbeitung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Links zu BDSG korrigiert
K (Marginalien)
K (Links zu BDSG korrigiert)
Zeile 1: Zeile 1:
Auftragsdatenverarbeitung (kurz: ADV), im Sinne des BDSG, ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der [[verantwortliche Stelle| verantwortlichen Stelle]].  
Auftragsdatenverarbeitung (kurz: ADV), im Sinne des [[BDSG]], ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister im Auftrag der [[verantwortliche Stelle| verantwortlichen Stelle]].  
[http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__11.html § 11 BDSG] beschreibt im Detail welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im Einzelnen durch Vertrag zwischen Auftraggeber (verantwortliche Stelle) und Auftragnehmer (Dienstleister) zu treffen sind.
[[§11_BDSG|§ 11]] BDSG beschreibt im Detail welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im Einzelnen durch Vertrag zwischen Auftraggeber (verantwortliche Stelle) und Auftragnehmer (Dienstleister) zu treffen sind.


==Pflichten zur Vertragsgestaltung nach § 11 BDSG==
==Pflichten zur Vertragsgestaltung nach § 11 BDSG==
Zeile 36: Zeile 36:
Die Abgrenzung zwischen ADV und Funktionsübertragung ist nicht eindeutig zu ziehen.
Die Abgrenzung zwischen ADV und Funktionsübertragung ist nicht eindeutig zu ziehen.
In der Regel kann man sagen, dass die verarbeitende Stelle eine Funktion übernimmt, wenn sie
In der Regel kann man sagen, dass die verarbeitende Stelle eine Funktion übernimmt, wenn sie
eine "rechtliche Funktion" übernimmt.  
eine "rechtliche Funktion" übernimmt. Eine solche Konstellation ist häufig in Konzernen vorhanden, in welchen die Konzernmutter z.B. die Personalverwaltung zentralisiert.
Eine solche Konstellation ist häufig in Konzernen vorhanden, in welchen die Konzernmutter z.B.
die Personalverwaltung zentralisiert.
In Fällen von Funktionsübertragung besteht, formal, keine Pflicht einen Vertrag gemäß § 11 BDSG zu schließen.
In Fällen von Funktionsübertragung besteht, formal, keine Pflicht einen Vertrag gemäß § 11 BDSG zu schließen.
Dies wäre im Beispiel der Konzernmutter auch schlecht durchsetzbar, da die verantwortlichen Mitarbeiter ggü. der Konzernmutter
Dies wäre im Beispiel der Konzernmutter auch schlecht durchsetzbar, da die verantwortlichen Mitarbeiter ggü. der Konzernmutter
in einer Abhängigkeit stehen.  
in einer Abhängigkeit stehen.  
In solchen Fällen kann sich die eigentliche verantwortliche Stelle auf § 28 Absatz 1 Nr. 2 beziehen. Eine zentrale
In solchen Fällen kann sich die eigentliche verantwortliche Stelle auf [[§28_BDSG|§ 28 Abs. 1]] Nr. 2 beziehen. Eine zentrale Personalverwaltung im Konzern ist üblich und durchaus im Interesse der verantwortlichen Stelle. Um der Informiertheit des Betroffenen Rechnung zu tragen sollten die Mitarbeiter über die Übermittlung der Daten, etwa im Rahmen des Arbeitsvertrages, in Kenntnis gesetzt werden.
Personalverwaltung im Konzern ist üblich und durchaus im Interesse der verantwortlichen Stelle.
Um der Informiertheit des Betroffenen Rechnung zu tragen sollten die Mitarbeiter über die Übermittlung der Daten, etwa im Rahmen
des Arbeitsvertrages, in Kenntnis gesetzt werden.


==Bußgelder==
==Bußgelder==
Wer eine ADV auch nur unvollständig im Sinne des § 11 BDSG vergibt oder sich nicht vor Beginn der ADV von den TOMs beim Auftragnehmer überzeugt kann nach § 43 Absatz 1 Nummer 2b mit einem Bußgeld bis 50.000,-€ bestraft werden.
Wer eine ADV auch nur unvollständig im Sinne des § 11 BDSG vergibt oder sich nicht vor Beginn der ADV von den TOMs beim Auftragnehmer überzeugt kann nach [[§43_BDSG|§ 43 Abs. 1]] Nr. 2b mit einem Bußgeld bis 50.000,-€ bestraft werden.


==Best Practice==
==Best Practice==
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü