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* Im Konzern sollte man sich überlegen ob man mit ADV-Verträgen agiert. In der Regel sind die Kontrollpflichten ggü. der Konzernmutter sowieso nicht durchsetzbar und werden somit wohl eher nichtig. Insofern sollte (und darf) man sich auf die Notwendigkeit der Datenübermittlung berufen. (Anm. d. Autors: Dieser Punkt wird aber als durchaus strittig angesehen.)
* Im Konzern sollte man sich überlegen ob man mit ADV-Verträgen agiert. In der Regel sind die Kontrollpflichten ggü. der Konzernmutter sowieso nicht durchsetzbar und werden somit wohl eher nichtig. Insofern sollte (und darf) man sich auf die Notwendigkeit der Datenübermittlung berufen. (Anm. d. Autors: Dieser Punkt wird aber als durchaus strittig angesehen.)


* In Fällen von International verflochteten Konzernen mit u[[nsicheren Drittländern]] kann man sich '''nicht''' auf die Interessen der verantwortlichen Stelle berufen. Hier sind bei einer Interessenabwägung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wohl als vorgehend zu betrachten. Eine solche Übermittlung ist wohl nur machbar, wenn zwischen den Konzernteilen [[Standardvertragsklauseln]] geschlossen wurden.
* In Fällen von International verflochteten Konzernen mit [[unsichere Drittländer|unsicheren Drittländern]] kann man sich '''nicht''' auf die Interessen der verantwortlichen Stelle berufen. Hier sind bei einer Interessenabwägung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wohl als vorgehend zu betrachten. Eine solche Übermittlung ist wohl nur machbar, wenn zwischen den Konzernteilen [[Standardvertragsklauseln]] geschlossen wurden.


==Musterverträge==
==Musterverträge==
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