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Funktion und Aufgabenbereiche der Aufsichtsbehörde sind in [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html § 38 BDSG] festgelegt. Sie betreffen die Datenschutzbelange im nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen, Verbände, Selbständige usw.). Davon ausgeschlossen sind Telekommunikations- und Postdienstunternehmen.<br/> | Funktion und Aufgabenbereiche der Aufsichtsbehörde sind in [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html § 38 BDSG] festgelegt. Sie betreffen die Datenschutzbelange im nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen, Verbände, Selbständige usw.). Davon ausgeschlossen sind Telekommunikations- und Postdienstunternehmen.<br/> | ||
Da die örtliche Zuständigkeit sich nach dem Sitz der nicht-öffentlichen Stelle richtet, sind nachfolgend die Anschriften der Datenschutzaufsichtsbehörden der jeweiligen Länder aufgeführt. | Da die örtliche Zuständigkeit sich nach dem Sitz der nicht-öffentlichen Stelle richtet, sind nachfolgend die Anschriften der Datenschutzaufsichtsbehörden der jeweiligen Länder aufgeführt. |