6b BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

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===Optisch-elektronische Einrichtungen===
===Optisch-elektronische Einrichtungen===
Die Vorschrift gilt für „''optisch-elektronische Einrichtungen''“. Das Gesetz wählt eine technikneutrale Formulierung, um Geräte '''jeder Art und Gestaltung''' zu erfassen. Betroffen sind damit etwa auch Webcams, mobile Geräte und solche, die in komplexere Systeme eingebunden sind, wie z.B. Kameras in Mobiltelefonen. Die Signalverarbeitung kann digital oder analog erfolgen.  
Die Vorschrift gilt für „''optisch-elektronische Einrichtungen''“. Das Gesetz wählt eine technikneutrale Formulierung, um Geräte '''jeder Art und Gestaltung''' zu erfassen. Betroffen sind damit etwa auch Webcams, mobile Geräte und solche, die in komplexere Systeme eingebunden sind, wie z.B. Kameras in Mobiltelefonen. Die Signalverarbeitung kann digital oder analog erfolgen. Auf eine dateigebundene Verarbeitungsform im Sinne des {{bdsgl|1|2||3}} kommt es nicht an.


'''Kameraattrappen''' fallen nicht unter {{bdsg|6b}}. Jedoch sind dessen Vorschriften im Hinblick auf die mit ihnen typischerweise verfolgte Einschüchterungswirkung teilweise entsprechend anzuwenden. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. In der Verwendung von Attrappen kann auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen, der einen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung auslöst.  
'''Kameraattrappen''' fallen nicht unter {{bdsg|6b}}. Jedoch sind dessen Vorschriften im Hinblick auf die mit ihnen typischerweise verfolgte Einschüchterungswirkung teilweise entsprechend anzuwenden. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. In der Verwendung von Attrappen kann auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen, der einen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung auslöst.  
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