4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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===Anwendungsfälle (Abs. 1 Satz 1)===
===Anwendungsfälle (Abs. 1 Satz 1)===
Die Liste der sechs Ausnahmen ist abschließend.
Die Liste der sechs Ausnahmen ist abschließend.
# '''Einwilligung des Betroffenen (Nr. 1)''' <br/>Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, insbesondere die Form der Erklärung und die Freiwilligkeit der Abgabe der Erklärung betreffend, bestimmen sich nach § 4a. REF............Die nach § 4a Abs. 1 Satz 1 geforderte "freie Entscheidung" liegt im Rahmen des § 4c Abs. 1 Nr. 1 nur vor, wenn der Betroffene in seine Entscheidung gerade den Gesichtspunkt einbeziehen kann, dass seine Daten auf der Grundgrndlage seiner Entscheidung in einen Bereich gelangen werden, wo ein angemessenes Schutzniveau nicht gewährleistet ist. Dementsprechend konkretisiert sich in diesen Fall auch die Aufklärungspflicht des § 4a Abs. 1 Satz 2. Es muss ein Hinweis erfolgen, der nicht nur das Empfängerland benennt, sondern auch die Tatsache des dort niedrigeren Schutzniveaus thematisiert, so dass der Betroffene diesen Umstand in seine Entscheidung einbeziehen kann.  
# '''Einwilligung des Betroffenen (Nr. 1)''' <br/>Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung, insbesondere die Form der Erklärung und die Freiwilligkeit der Abgabe der Erklärung betreffend, bestimmen sich nach {{bdsgl|P=4a}}. Die nach § 4a Abs. 1 Satz 1 geforderte "freie Entscheidung" liegt im Rahmen des § 4c Abs. 1 Nr. 1 nur vor, wenn der Betroffene in seine Entscheidung gerade den Gesichtspunkt einbeziehen kann, dass seine Daten auf der Grundgrndlage seiner Entscheidung in einen Bereich gelangen werden, wo ein angemessenes Schutzniveau nicht gewährleistet ist. Dementsprechend konkretisiert sich in diesen Fall auch die Aufklärungspflicht des § 4a Abs. 1 Satz 2. Es muss ein Hinweis erfolgen, der nicht nur das Empfängerland benennt, sondern auch die Tatsache des dort niedrigeren Schutzniveaus thematisiert, so dass der Betroffene diesen Umstand in seine Entscheidung einbeziehen kann.  
# '''Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen (Nr. 2)'''  
# '''Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen (Nr. 2)'''  
##Nach Nr. 2 ist eine Übermittlung zum einen zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines '''Vertrags''' zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Bei dem Vertrag muss es sich um eine eindeutig auslandsbezogene Vereinbarungen handeln. Dies ist beispielsweise der Fall bei  
##Nach Nr. 2 ist eine Übermittlung zum einen zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines '''Vertrags''' zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Bei dem Vertrag muss es sich um eine eindeutig auslandsbezogene Vereinbarungen handeln. Dies ist beispielsweise der Fall bei  
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#* Übermittlungen der für die soziale Sicherheit zuständigen Dienste.
#* Übermittlungen der für die soziale Sicherheit zuständigen Dienste.
#: Allerdings sind insoweit in erster Linie die einschlägigen internationalen Übereinkommen heranzuziehen. Soweit derartige Regelungen fehlen, kann auf die Nr. 4 zurückgegriffen werden.
#: Allerdings sind insoweit in erster Linie die einschlägigen internationalen Übereinkommen heranzuziehen. Soweit derartige Regelungen fehlen, kann auf die Nr. 4 zurückgegriffen werden.
#: Nach Nr. 4 ist eine Übermittlung zum anderen zulässig, wenn damit Rechtsansprüche vor Gericht geltend gemacht, ausgeübt oder verteidigt werden sollen. Die Ausnahme gilt nicht für die Rechtsverfolgung schlechthin, sondern nur für gerichtliche Verfahren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die Ausnahme nicht nur auf Übermittlungen an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten anwendbar, sonder auch an andere Adressaten, wie etwa Versicherungsgesellschaften, Geschädigte und potentielle Zeugen. Werden von ausländischen Gerichten Unterlagen angefordert, wie etwa beim Verfahren der „'''pre-trial discovery'''“, so ist zumal bei umfänglichen Unterlagen zu prüfen, ob zunächst anonymisierte oder pseudonymisierte Daten genügen. (Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe v. 11.2.2009, WP 158)..................
#: Nach Nr. 4 ist eine Übermittlung zum anderen zulässig, wenn damit Rechtsansprüche vor Gericht geltend gemacht, ausgeübt oder verteidigt werden sollen. Die Ausnahme gilt nicht für die Rechtsverfolgung schlechthin, sondern nur für gerichtliche Verfahren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die Ausnahme nicht nur auf Übermittlungen an das Gericht und die Verfahrensbeteiligten anwendbar, sonder auch an andere Adressaten, wie etwa Versicherungsgesellschaften, Geschädigte und potentielle Zeugen. Werden von ausländischen Gerichten Unterlagen angefordert, wie etwa beim Verfahren der „'''pre-trial discovery'''“, so ist zumal bei umfänglichen Unterlagen zu prüfen, ob zunächst anonymisierte oder pseudonymisierte Daten genügen, vgl. [http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2009/wp158_de.pdf Stellungnahme] der Art. 29 Datenschutzgruppe v. 11.2.2009, WP 158.
# '''Wahrung lebenswichtiger Interessen (Nr. 5)'''<br/>Eine Übermittlung ist zulässig, wenn sie zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt und ob die Situation eine grenzüberschreitende Übermittlung rechtfertigt, ist eine Frage, die allerdings zuerst vom Betroffenen selbst zu beantworten ist. Anwendungsfälle für Nr. 4 5 werden sich daher in der Regel nur dann ergeben, wenn der Betroffene selbst physisch oder rechtlich nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden.
# '''Wahrung lebenswichtiger Interessen (Nr. 5)'''<br/>Eine Übermittlung ist zulässig, wenn sie zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt und ob die Situation eine grenzüberschreitende Übermittlung rechtfertigt, ist eine Frage, die allerdings zuerst vom Betroffenen selbst zu beantworten ist. Anwendungsfälle für Nr. 4 5 werden sich daher in der Regel nur dann ergeben, wenn der Betroffene selbst physisch oder rechtlich nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden.
# '''Übermittlungen von Daten aus öffentlichen Registern (Nr. 6)'''<br/>Eine Übermittlungen ist nach Nr. 6 zulässig, wenn die Daten aus einem öffentlichen Register.  Die Ausnahme gilt für alle der Information der Öffentlichkeit bestimmten Register. Dies sind meist behördliche Register. Aber auch solche in privater Trägerschaft werden erfasst. Für Daten, zu denen nur Personen Zugang haben, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gilt auch die Ausnahme nur mit dieser Maßgabe, also wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die Übermittlung des gesamten Inhalts eines Registers oder allgemein bestimmter Teile davon, d. h. ohne Namensnennung der Zielpersonen, lässt sich nicht auf die Ausnahme stützen.
# '''Übermittlungen von Daten aus öffentlichen Registern (Nr. 6)'''<br/>Eine Übermittlungen ist nach Nr. 6 zulässig, wenn die Daten aus einem öffentlichen Register.  Die Ausnahme gilt für alle der Information der Öffentlichkeit bestimmten Register. Dies sind meist behördliche Register. Aber auch solche in privater Trägerschaft werden erfasst. Für Daten, zu denen nur Personen Zugang haben, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gilt auch die Ausnahme nur mit dieser Maßgabe, also wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die Übermittlung des gesamten Inhalts eines Registers oder allgemein bestimmter Teile davon, d. h. ohne Namensnennung der Zielpersonen, lässt sich nicht auf die Ausnahme stützen.
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