3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 6a: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Link korrigiert
K (Korrektur komm_abstext)
K (Link korrigiert)
Zeile 4: Zeile 4:


==Pseudonymisieren==
==Pseudonymisieren==
Der Begriff des Pseudonymisierens wird im [[BDSG]] in {{bdsgl|3a}} verwendet. Er bezeichnet dort ein Verfahren zur Umsetzung des Grundsatzes der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]]. Auch datenschutzrechtliche Regelungen anderer Gesetze sowie die meisten [[LfD|Datenschutzgesetze der Länder]] greifen auf den Begriff zurück. Die [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html EU-Datenschutzrichtlinie] kennt den Begriff nicht.
Der Begriff des Pseudonymisierens wird im [[BDSG]] in {{bdsgl|3a}} verwendet. Er bezeichnet dort ein Verfahren zur Umsetzung des Grundsatzes der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]]. Auch datenschutzrechtliche Regelungen anderer Gesetze sowie die meisten [[LfD|Datenschutzgesetze der Länder]] greifen auf den Begriff zurück. Die {{eur|dsrl}} kennt den Begriff nicht.




2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü