3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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==Erheben==
==Erheben==
Die Erhebung ist '''nicht als Phase der [[Verarbeiten|Datenverarbeitung]]''' ([[§3_BDSG|§ 3 Abs. 4]]) gefasst, sondern als eigenständiger Begriff davon abgegrenzt. Dies hat nur historische Gründe; die Zulässigkeit der Erhebung war anfänglich im Gesetz nicht geregelt. Sie ist wird nun jeweils gesondert genannt, so bei der grundlegenden [[Zulässigkeit]]sregelung des [[§4_BDSG|§ 4]], dem Datengeheimnis des [[§5_BDSG|§ 5]] und der Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach [[§9_BDSG|§ 9]]. Die Erhebung spielt insofern eine besondere Rolle, als bei der Zweckbindung jeweils auf den Zweck abgestellt wird, für den die Daten erhoben worden sind.  
Die Erhebung ist '''nicht als Phase der [[Verarbeiten|Datenverarbeitung]]''' ([[3_BDSG|§ 3 Abs. 4]]) gefasst, sondern als eigenständiger Begriff davon abgegrenzt. Dies hat nur historische Gründe; die Zulässigkeit der Erhebung war anfänglich im Gesetz nicht geregelt. Sie ist wird nun jeweils gesondert genannt, so bei der grundlegenden [[Zulässigkeit]]sregelung des [[§4_BDSG|§ 4]], dem Datengeheimnis des [[§5_BDSG|§ 5]] und der Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach [[§9_BDSG|§ 9]]. Die Erhebung spielt insofern eine besondere Rolle, als bei der Zweckbindung jeweils auf den Zweck abgestellt wird, für den die Daten erhoben worden sind.  


   
   
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Der Begriff der Erhebung wird vom Gesetz '''ohne Rücksicht auf eine bestimmte Organisationsform''' bestimmt. So wird, anders als bei der Verarbeitung nach § 3 Abs. 4, weder ein [[§3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_1|automatisiertes Verfahren]] noch ein [[§3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_2|Dateibezug]] gefordert. Im Ergebnis ist der Unterschied jedoch gering. Denn nach [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]] Nr. 3 ist das Gesetz auf nicht-öffentliche Stellen generell nur anwendbar, wenn diese   
Der Begriff der Erhebung wird vom Gesetz '''ohne Rücksicht auf eine bestimmte Organisationsform''' bestimmt. So wird, anders als bei der Verarbeitung nach § 3 Abs. 4, weder ein [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_1|automatisiertes Verfahren]] noch ein [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_2|Dateibezug]] gefordert. Im Ergebnis ist der Unterschied jedoch gering. Denn nach [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]] Nr. 3 ist das Gesetz auf nicht-öffentliche Stellen generell nur anwendbar, wenn diese   
   
   
''„Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“''.  
''„Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“''.  
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'''Ein Erheben fällt mangels Personenbezug nicht unter das Gesetz, wenn der Betroffene nicht bestimmbar ist'''. So ist z.B. eine Urnenwahl so organisiert, dass die Art der Abstimmung keiner bestimmbaren Person zugeordnet werden kann.  
'''Ein Erheben fällt mangels Personenbezug nicht unter das Gesetz, wenn der Betroffene nicht bestimmbar ist'''. So ist z.B. eine Urnenwahl so organisiert, dass die Art der Abstimmung keiner bestimmbaren Person zugeordnet werden kann.  
   
   
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