3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 11: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Leiharbeiter ===
=== Leiharbeiter ===
Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch {{bdsgl|32}} schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch das Schutzbedürfnis seitens des Beschäftigten ist absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.  
Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch {{bdsgl|32}} schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch ist das Schutzbedürfnis des Leiharbeiters im Betrieb des Entleihers absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.  




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