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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und | ===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen=== | ||
===Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde=== | ===Dritter Unterabschnitt - Aufsichtsbehörde=== | ||
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(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. | (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. | ||
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