32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Überwachungseignung braucht sich nicht aus ganz spezifischen, gerade dafür geeigneten Datenfeldern (etwa im Sinne von Verhaltensbeschreibungen oder Leistungsmessdaten) oder aus speziellen Verarbeitungsprogrammen zu ergeben. Es genügt die multifunktionale Nutzbarkeit der Daten und Programme, die regelmäßig gegeben ist. Erforderlich ist allerdings, dass die Überwachung Informationen liefert, die mit einzelnen bestimmbaren Beschäftigten in Verbindung gebracht werden können. Dies kann ausnahmsweise auch bei gruppenbezogenen Angaben der Fall sein, so wenn kollektive Angaben auch auf jeden einzelnen Gruppenzugehörigen angewendet werden können, wie etwa beim Gruppenakkord.
Die Überwachungseignung braucht sich nicht aus ganz spezifischen, gerade dafür geeigneten Datenfeldern (etwa im Sinne von Verhaltensbeschreibungen oder Leistungsmessdaten) oder aus speziellen Verarbeitungsprogrammen zu ergeben. Es genügt die multifunktionale Nutzbarkeit der Daten und Programme, die regelmäßig gegeben ist. Erforderlich ist allerdings, dass die Überwachung Informationen liefert, die mit einzelnen bestimmbaren Beschäftigten in Verbindung gebracht werden können. Dies kann ausnahmsweise auch bei gruppenbezogenen Angaben der Fall sein, so wenn kollektive Angaben auch auf jeden einzelnen Gruppenzugehörigen angewendet werden können, wie etwa beim Gruppenakkord.


====Informationsrechte der Betriebsräte ====
====Informationsrechte der Betriebsräte ====
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* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}.  
* ein Recht auf Information in Bezug auf die Personalplanung nach {{p|juris|betrvg|92|§ 92 Abs. 1 BetrVG}}.  
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken.  
Dies umfasst jeweils auch Auskunft darüber, wie beabsichtigte Maßnahmen sich auf den Umgang mit Beschäftigtendaten auswirken.  


====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====
====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====
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Der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] ({{bdsgl|3a}}) gilt auch für den Betriebsrat. Die Verwendung personenbezogener Daten ist deshalb möglichst zu vermeiden (etwa wenn [[Anonymisieren|anonymisierte]] Daten ausreichen) bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Aufbau von Parallelsystemen zum Personalinformationssystem des Arbeitgebers, um für alle Fälle gerüstet zu sein, ist nicht zulässig. Der Informationsbedarf ist vielmehr anlassbezogen zu decken.
Der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] ({{bdsgl|3a}}) gilt auch für den Betriebsrat. Die Verwendung personenbezogener Daten ist deshalb möglichst zu vermeiden (etwa wenn [[Anonymisieren|anonymisierte]] Daten ausreichen) bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Aufbau von Parallelsystemen zum Personalinformationssystem des Arbeitgebers, um für alle Fälle gerüstet zu sein, ist nicht zulässig. Der Informationsbedarf ist vielmehr anlassbezogen zu decken.


====Personalrat====
===Personalrat===
Der personalvertretungsrechtliche Beschäftigtendatenschutz nach dem {{p|juris|bpersvg||BPersVG}} entspricht weithin dem Beschäftigtendatenschutzes in der Privatwirtschaft nach dem BetrVG. Allerdings ist das Initiativrecht eingeschränkt und das Einigungsstellenverfahren fehlt.  
Der personalvertretungsrechtliche Beschäftigtendatenschutz nach dem {{p|juris|bpersvg||BPersVG}} entspricht weithin dem Beschäftigtendatenschutzes in der Privatwirtschaft nach dem BetrVG. Allerdings ist das Initiativrecht eingeschränkt und das Einigungsstellenverfahren fehlt.  


====Sprecherausschuss der leitenden Angestellten====
===Sprecherausschuss der leitenden Angestellten===


Leitende Angestellte nach {{p|juris|betrvg|5|§ 5 Abs. 3 BetrVG}} werden nicht vom Betriebsrat repräsentiert. In Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten kann ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ({{p|juris|spraug|1|§ 1 Abs. 1 SprAuG}}) gebildet werden. Ebenso wie Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) haben auch Arbeitgeber und Sprecherausschuss die freie Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten des Betriebs zu schützen und zu fördern ({{p|juris|spraug|27|§ 27 Abs. 2 SprAuG}}). Der Sprecherausschuss hat jedoch keine Mitbestimmungsrechte, die mit Hilfe eines Spruches einer Einigungsstelle durchsetzbar sind.  
Leitende Angestellte nach {{p|juris|betrvg|5|§ 5 Abs. 3 BetrVG}} werden nicht vom Betriebsrat repräsentiert. In Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten kann ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ({{p|juris|spraug|1|§ 1 Abs. 1 SprAuG}}) gebildet werden. Ebenso wie Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) haben auch Arbeitgeber und Sprecherausschuss die freie Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten des Betriebs zu schützen und zu fördern ({{p|juris|spraug|27|§ 27 Abs. 2 SprAuG}}). Der Sprecherausschuss hat jedoch keine Mitbestimmungsrechte, die mit Hilfe eines Spruches einer Einigungsstelle durchsetzbar sind.  


====Tarifvertraglicher Datenschutz====
===Tarifvertraglicher Datenschutz===


Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG.
Der Schutz von Arbeitnehmerdaten kann tarifvertraglich geregelt werden ({{p|juris|tvg|1|§ 1 Abs. 1 TVG}}). Dies ist bisher nur gelegentlich geschehen, etwa beim Tarifvertrag über Telearbeit der Deutschen Telekom AG.
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