Verkehrsdaten: Unterschied zwischen den Versionen

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Telekommunikationsdienste sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__3.html §3 Nr.24] Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Regel gegen Entgelt erbrachte Angebote oder Dienste, die sich auf die reine Übermittlung von Signalen beschränken. Die dabei anfallenden Daten sind Verkehrsdaten nach §3 Nr.30 und [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__96.html §96 TKG].
Telekommunikationsdienste sind nach {{p|juris|tkg|3|§ 3 Nr.24}} Telekommunikationsgesetz (TKG) in der Regel gegen Entgelt erbrachte Angebote oder Dienste, die sich auf die reine Übermittlung von Signalen beschränken. Die dabei anfallenden Daten sind Verkehrsdaten nach § 3 Nr.30 und {{p|juris|tkg|96|§ 96}} TKG.


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Verkehrsdaten nach §96 TKG sind z.B.  
Verkehrsdaten nach § 96 TKG sind z.B.  
* E-Mail-Adressen (u.U. auch Bestandsdaten),
* E-Mail-Adressen (u.U. auch Bestandsdaten),
* Datum und Uhrzeit des Zugriffes bzw. der Zustellung
* Datum und Uhrzeit des Zugriffes bzw. der Zustellung
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Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__88.html §88 Abs.3 TKG] ist es dem Diensteanbieter untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung des Dienstes notwendige Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den Verkehrsdaten zu verschaffen. Das bedeutet z.B., daß Daten, die für eine Abrechnung vonnöten sind, auch nur dafür genutzt oder an andere Anbieter übermittelt werden dürfen. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, müssen vom Dienstanbieter zudem technische und organisatorische Maßnahmen nach [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__109.html §109 TKG] getroffen werden.
Gemäß {{p|juris|tkg|88|§ 88 Abs.3}} TKG ist es dem Diensteanbieter untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung des Dienstes notwendige Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den Verkehrsdaten zu verschaffen. Das bedeutet z.B., daß Daten, die für eine Abrechnung vonnöten sind, auch nur dafür genutzt oder an andere Anbieter übermittelt werden dürfen. Um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, müssen vom Dienstanbieter zudem technische und organisatorische Maßnahmen nach {{p|juris|tkg|109|§ 109}} TKG getroffen werden.


Verkehrsdaten nach TKG werden den [[Inhaltsdaten]] zugeordnet, sobald sie nicht mehr zur Abwicklung des Dienstes erforderlich sind [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32169/Handreichung_Virtuelle_Poststelle_.pdf], denn ab diesem Moment dienen sie nicht mehr den in §96 TKG genannten Zwecken, sondern beispielsweise der Beweisführung einer bereits stattgefundenen Übertragung. Die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung richtet sich nach der Art der Daten, der begründeten Leistungs- und Rechtsverhältnisse und den dafür geltenden rechtlichen Vorschriften.  
Verkehrsdaten nach TKG werden den [[Inhaltsdaten]] zugeordnet, sobald sie nicht mehr zur Abwicklung des Dienstes erforderlich sind<ref>LfD Niedersachsen: [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32169/Handreichung_Virtuelle_Poststelle_.pdf Die Virtuelle Poststelle im datenschutzgerechten Einsatz]</ref>, denn ab diesem Moment dienen sie nicht mehr den in § 96 TKG genannten Zwecken, sondern beispielsweise der Beweisführung einer bereits stattgefundenen Übertragung. Die [[Zulässigkeit]] ihrer Verarbeitung richtet sich nach der Art der Daten, der begründeten Leistungs- und Rechtsverhältnisse und den dafür geltenden rechtlichen Vorschriften.  




Die Telekommunikationsunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste anfallenden Verkehrsdaten über das Kommunikationsverhalten der Einzelnen für die Sicherheitsbehörden ohne konkreten Anlass auf [[Vorratsdatenspeicherung|Vorrat zu speichern]].
Die Telekommunikationsunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste anfallenden Verkehrsdaten über das Kommunikationsverhalten der Einzelnen für die Sicherheitsbehörden ohne konkreten Anlass auf [[Vorratsdatenspeicherung|Vorrat zu speichern]].


Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten deshalb in der Entschließung der 76. Konferenz vom 06.-07. November 2008 [http://www.datenschutz.hessen.de/k76.htm#entry2923]:
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten deshalb in der Entschließung der 76. Konferenz vom 06.-07. November 2008<ref>[http://www.datenschutz.hessen.de/k76.htm#entry2923 Entschließung der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder] vom 06.-07. November 2008</ref>:
<blockquote padding:5px;">"Insbesondere sollten dabei Notwendigkeit und Nutzen der Verkehrsdatenabfrage auch im Vergleich zu anderen möglichen Maßnahmen mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf den Prüfstand gestellt werden."</blockquote>
<blockquote padding:5px;">"Insbesondere sollten dabei Notwendigkeit und Nutzen der Verkehrsdatenabfrage auch im Vergleich zu anderen möglichen Maßnahmen mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf den Prüfstand gestellt werden."</blockquote>


==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
[[Vorratsdatenspeicherung]]
* [[Vorratsdatenspeicherung]]


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
[1] [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32169/Handreichung_Virtuelle_Poststelle_.pdf Die Virtuelle Poststelle im datenschutzgerechten Einsatz]<br/>
<references/>
[2] [http://www.datenschutz.hessen.de/k76.htm#entry2923 Entschließung der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 06.-07. November 2008]
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