2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2: Unterschied zwischen den Versionen

K
Vorlagen eingebunden
K (Teclador verschob Seite §2 BDSG Kommentar Absatz 2 nach 2 BDSG Kommentar Absatz 2: Umbenennung wegen Unverträglichkeit Zeichen §)
K (Vorlagen eingebunden)
Zeile 1: Zeile 1:
Kommentare und Erläuterungen zu [[§2 BDSG|§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen]]
{{komm_header|P=2}}
 
{{komm_abstext||A=2|T=
==Absatz 2 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
</blockquote>
}}
 
==Öffentliche Stellen der Länder==
==Öffentliche Stellen der Länder==


2.817

Bearbeitungen