28 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1 Teil 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundlage dieser Regelungen - wie auch der Parallelvorschriften für in {{bdsg|14|2||5}} und {{bdsg|29|1|1|2}} ist die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit umfasst keine uneingeschränkte Freiheit zur Weiterbenutzung der Daten ohne Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht Betroffener. Dieses erfordert Beachtung, insbesondere was  
Grundlage dieser Regelungen - wie auch der Parallelvorschriften für in {{bdsg|14|2||5}} und {{bdsg|29|1|1|2}} - ist die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit umfasst keine uneingeschränkte Freiheit zur Weiterbenutzung der Daten ohne Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht Betroffener. Dieses erfordert Beachtung, insbesondere was  
* die Richtigkeit der Angaben und
* die Richtigkeit der Angaben und
* die Beachtung des Kontextes der Veröffentlichung angeht. Dementsprechend stellt Nr.3 den Umgang mit veröffentlichten und veröffentlichungsfähigen Daten unter den Vorbehalt der Beachtung offensichtlich überwiegender Interessen des Betroffenen.  
* die Beachtung des Kontextes der Veröffentlichung angeht. Dementsprechend stellt Nr.3 den Umgang mit veröffentlichten und veröffentlichungsfähigen Daten unter den Vorbehalt der Beachtung offensichtlich überwiegender Interessen des Betroffenen.  
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