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Marder (Diskussion | Beiträge) K (Rechtschreibfehler) |
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Insbesondere sind allgemein Verschlüsselungsverfahren nach aktuellem Stand der Technik zu berücksichtigen. | Insbesondere sind allgemein Verschlüsselungsverfahren nach aktuellem Stand der Technik zu berücksichtigen. | ||
== Prinzip | == Prinzip der Verhältnismäßigkeit == | ||
Das BDSG schränkt sich in den zu treffenden Schutzmaßnahmen selbst ein. Für TOMs gilt ein sog. Verhältnismäßigkeitsprinzip. | Das BDSG schränkt sich in den zu treffenden Schutzmaßnahmen selbst ein. Für TOMs gilt ein sog. Verhältnismäßigkeitsprinzip. | ||
Zeile 128: | Zeile 128: | ||
Der EDV-Dienstleister einer Bank kann (aus wirtschaftlicher Sicht) nicht die gleichen Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten wie die Bank selbst. | Der EDV-Dienstleister einer Bank kann (aus wirtschaftlicher Sicht) nicht die gleichen Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten wie die Bank selbst. | ||
Da er in aller Regel nur auf einen Teilbereich der Daten Zugriff hat (oder zur Verfügung) ist dies gesetzlich auch nicht geboten, selbst wenn die Daten als Sensibel zu betrachten sind (Kontonummern, Kredikartenumsätze). | Da er in aller Regel nur auf einen Teilbereich der Daten Zugriff hat (oder zur Verfügung) ist dies gesetzlich auch nicht geboten, selbst wenn die Daten als Sensibel zu betrachten sind (Kontonummern, Kredikartenumsätze). | ||
== Kritik == | == Kritik == |
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