Softwaretest mit Echtdaten: Unterschied zwischen den Versionen

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K (→‎Datenschutzrechtliche Zulässigkeit: Link Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
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Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die beschriebene gängige Praxis nicht zulässig.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die beschriebene gängige Praxis nicht zulässig.


Zunächst stellt §4 BDSG die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung fest. Die ergibt sich aus Rechtsvorschriften oder der Einwilligung des Betroffen. Des weiteren erfordert [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html §3a BDSG] die Anonymisierung und Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen. Oberstes Gebot ist außerdem die [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]].
Zunächst stellt §4 BDSG die [[Zulässigkeit]] der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung fest. Die ergibt sich aus Rechtsvorschriften oder der Einwilligung des Betroffen. Des weiteren erfordert [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html §3a BDSG] die Anonymisierung und Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen. Oberstes Gebot ist außerdem die [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]].




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