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Marder (Diskussion | Beiträge) (Ergänzung des Hinweises auf das Volkszählungsurteil) |
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Dieses Recht kann durch Gesetze eingeschränkt werden. | Dieses Recht kann durch Gesetze eingeschränkt werden. | ||
Es basiert auf einem der bedeutendsten Urteile des Bundesverfassungsgerichts, dem Volkszählungsurteil ([http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Zensus/VZUrteil,property=file.pdf BVerfGE 65, 1]) welches nach Protesten gegen das Volkszählungsgesetz von 1983 nach einer Verfassungsbeschwerde gesprochen wurde. | |||
"1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG] in Verbindung mit [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG] umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. | |||
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" ..." |
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