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==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen=== | ||
===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit=== | ===Dritter Unterabschnitt - Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit=== | ||
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(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. | (8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. | ||
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