Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen keine Veröffentlichung von Bildern im Internet, da hierdurch praktisch immer das berechtigte Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, immer die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Ohne Einwilligung der Betroffenen können ggf. Bilder veröffentlicht werden, bei denen die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk zum Abbildungsgegenstand dargestellt werden (etwa Touristen vor einem Baudenkmal).
Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen gelten nicht automatisch für Veröffentlichung von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.


== Strafbarkeit ==
== Strafbarkeit ==
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