Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1. Einwilligung.'''
'''1. Einwilligung.'''
Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.
Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschliessend einen bösen Veriss über die Gaststätte schreibt.


'''2. Honorierung des Abgebildeten'''
'''2. Honorierung des Abgebildeten'''
Von einer Einwilligung ist in der Regel auch auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt.
Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt.


'''3. Absolute Personen der Zeitgeschichte'''
'''3. Absolute Personen der Zeitgeschichte'''
Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film,etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönliche Lebensbereich der Betroffenen.
Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.


'''4. Relative Personen der Zeitgeschichte'''
'''4. Relative Personen der Zeitgeschichte'''
Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft.
Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danch liegenden späteren Verwndung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen.


'''5. Menschen als "Beiwerk" einer Lanschaft oder Stadtansicht'''
'''5. Menschen als "Beiwerk" einer Lanschaft oder Stadtansicht'''
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'''7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''
'''7. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge'''
 
Hierbei geht esum Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, relgiöse Prozessionen, etc.) sowie um poltische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportrais, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.


== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==
== Was ist mit Veröffentlichungen im Internet? ==
Anonymer Benutzer

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