1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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#* Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz ist das BDSG anzuwenden.
#* Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz ist das BDSG anzuwenden.
#* Andere EU/EWR-Staaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ihr Recht nicht für anwendbar erklären. Geschieht dies dennoch, so hat dies angesichts der eindeutigen und richtlinienkonformen BDSG-Regelung für deutsche Rechtsanwender und Gerichte keine rechtliche Auswirkung.
#* Andere EU/EWR-Staaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ihr Recht nicht für anwendbar erklären. Geschieht dies dennoch, so hat dies angesichts der eindeutigen und richtlinienkonformen BDSG-Regelung für deutsche Rechtsanwender und Gerichte keine rechtliche Auswirkung.
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/ EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die nicht von einer hiesigen Niederlassung ausgehen:
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/ EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die nicht von einer hiesigen Niederlassung ausgehen:
#*Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz ist das BDSG nicht anwendbar, weil die  Verarbeitung nicht durch eine Niederlassung im Inland erfolgt.
#*Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz ist das BDSG nicht anwendbar, weil die  Verarbeitung nicht durch eine Niederlassung im Inland erfolgt.
#*Bei korrekter Richtlinienumsetzung ist das Recht des Staates des Standortes der Niederlassung anzuwenden. Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht für diesen Fall eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das Recht des Landes gilt, in dem die Niederlassung ansässig ist, von der die (für sie ausländischen) Aktivitäten ausgehen.
#*Bei korrekter Richtlinienumsetzung ist das Recht des Staates des Standortes der Niederlassung anzuwenden. Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht für diesen Fall eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das Recht des Landes gilt, in dem die Niederlassung ansässig ist, von der die (für sie ausländischen) Aktivitäten ausgehen.
#Aktivitäten in einem anderen EU/ EWR-Staat, die von einer dort bestehenden Niederlassung einer in Deutschland bestehenden verantwortlichen Stelle ausgehen:
#Aktivitäten in einem anderen EU/ EWR-Staat, die von einer dort bestehenden Niederlassung einer in Deutschland bestehenden verantwortlichen Stelle ausgehen:
#* Das BDSG ist nach dem Territorialitätsprinzip und mangels anderweitiger Geltungsanordnung nicht anwendbar.
#* Das BDSG ist nach dem Territorialitätsprinzip und mangels anderweitiger Geltungsanordnung nicht anwendbar.
#* Das Recht des Staates, in dem die Niederlassung angesiedelt ist, ist anzuwenden. Dies folgt bei korrekter Umsetzung aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, bei Ländern mit explizitem Territorialitätsprinzip.  
#* Das Recht des Staates, in dem die Niederlassung angesiedelt ist, ist anzuwenden. Dies folgt bei korrekter Umsetzung aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, bei Ländern mit explizitem Territorialitätsprinzip.  
#Aktivitäten in einem anderen EU/ EWR-Staat, die von einer in Deutschland ansässigen Niederlassung ausgehen:
#Aktivitäten in einem anderen EU/ EWR-Staat, die von einer in Deutschland ansässigen Niederlassung ausgehen:
#* Da der Gesetzgeber es versäumt hat, die Anwendung des BDSG auf diese Aktivitäten anzuordnen, andererseits der betreffende EU/ EWR-Staat verpflichtet ist, diesen Fall von der Anwendung seines Gesetzes auszunehmen, besteht hier eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das BDSG anzuwenden ist.
#* Da der Gesetzgeber es versäumt hat, die Anwendung des BDSG auf diese Aktivitäten anzuordnen, andererseits der betreffende EU/ EWR-Staat verpflichtet ist, diesen Fall von der Anwendung seines Gesetzes auszunehmen, besteht hier eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das BDSG anzuwenden ist.
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