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====2. Organisatorische Grundsätze==== | ====2. Organisatorische Grundsätze==== | ||
(1) Die elektronischen Kommunikationssysteme | (1) Die elektronischen Kommunikationssysteme stehen den Beschäftigten als Arbeitsmittel im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung. | ||
(2) Die Absicherung des Zuganges zum Internet wird durch eine Firewall <span style="text-decoration: underline;">''des Netzbetreibers / der Behörde / des Unternehmens''</span> sichergestellt. | (2) Die Absicherung des Zuganges zum Internet wird durch eine Firewall <span style="text-decoration: underline;">''des Netzbetreibers / der Behörde / des Unternehmens''</span> sichergestellt. | ||
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'''a) Alternative 1''' | '''a) Alternative 1''' | ||
(1) Die private Nutzung | (1) Die private Nutzung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs in geringfügigem Umfang ist zulässig, soweit die dienstliche Aufgabenerfüllung sowie die Verfügbarkeit des IT-Systems für dienstliche Zwecke nicht beeinträchtigt werden und die private Nutzung keine negativen Auswirkungen auf die Bewältigung der Arbeitsaufgaben hat. | ||
(2) Das Abrufen von Informationen oder Inhalten, die für <span style="text-decoration: underline;">''die Behörde / das Unternehmen''</span> Kosten verursachen, ist für den Privatgebrauch unzulässig. Im Rahmen der privaten Nutzung dürfen keine kommerziellen oder sonstigen geschäftliche Zwecke verfolgt werden. | (2) Das Abrufen von Informationen oder Inhalten, die für <span style="text-decoration: underline;">''die Behörde / das Unternehmen''</span> Kosten verursachen, ist für den Privatgebrauch unzulässig. Im Rahmen der privaten Nutzung dürfen keine kommerziellen oder sonstigen geschäftliche Zwecke verfolgt werden. |