1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:


==Regelungsziel==
==Regelungsziel==
§ 1 Abs. 1 definiert den Zweck des Gesetzes, der wesentlich für die Auslegung des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen.  
§ 1 Abs. 1 definiert den Zweck des Gesetzes, der '''wesentlich für die Auslegung''' des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen.  
 


Das [[BDSG]] soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen (§ 1 Abs. 1). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete.
Das [[BDSG]] soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen (§ 1 Abs. 1). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete.
82

Bearbeitungen

Navigationsmenü