1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 2] und [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art 2. Abs. 2] GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass § 1 Abs. 1 lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen.  
Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 2] und [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art 2. Abs. 2] GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass § 1 Abs. 1 lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen.  


Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten.  
Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten.  
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