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Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 2] und [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art 2. Abs. 2] GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass § 1 Abs. 1 lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen. | Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 2] und [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art 2. Abs. 2] GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass § 1 Abs. 1 lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen. | ||
Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten. | Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten. |
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