BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

Absatz 4 Text

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.

Benachrichtigung

Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist sie zu benachrichtigen, denn sie kann nur durch diese Kenntnis ihre Rechte geltend machen. Die Person muss bestimmt sein; ihr bloße Bestimmbarkeit reicht hier nicht, auch nicht eine Vermutung. Wann und aufgrund welcher Informationen die Bestimmung erfolgt ist, spielt keine Rolle.

Die Benachrichtigung hat entsprechend § 19a (bei öffentlichen Stellen) bzw. entsprechend § 33 (bei nicht-öffentlichen Stellen) zu erfolgen. Dabei sind mitzuteilen:

  • die Tatsache der erfolgten Videoüberwachung und
  • die Tatsache der Aufzeichnung der Daten
  • die Art der Daten
  • die (vorab festgelegte) Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
  • die Identität der verantwortlichen Stelle
  • die Kategorien von Empfängern, soweit die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit dieser Unterrichtung rechnen muss.

Es ist zweckmäßig, weitere Details zu erläutern, etwa zur Art und zum Zeitraum der Aufnahmen, um des Vorgang für den Betroffenen verständlich zu machen.

Eine bestimmte Form der Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben. In aller Regel wird nur eine schriftliche (auch elektronische) Mitteilung in Betracht kommen.

Eine nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht vollständige Benachrichtigung nach § 33 Abs. 1 ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 8 ordnungswidrig.


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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.