BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 4c Ausnahmen


Allgemeines

Die Vorschrift enthält umfangreiche Ausnahmen von dem Grundsatz des § 4b Abs. 2 Satz 2, dass grenzüberschreitende Übermittlungen nur zulässig sind, wenn beim Übermittlungsadressaten ein "angemessenes Datenschutzniveau" besteht. Sie ist weitgehend dem Art. 26 der EU-Datenschutzrichtlinie nachgebildet. Ebenso wie dort wird unterschieden zwischen

  • gesetzlichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Zulässigkeit direkt aus dem Gesetz folgt (Abs. 1 Satz1), und
  • Ausnahmen, die durch eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden (Abs. 2).


§ 4c Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für Übermittlungen "im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen". Für Übermittlungen in anderem Kontext ist die EU-Richtlinie nicht bindend. Es ist aber schwer nachvollziehbar, warum insoweit von den für den Bereich des Gemeinschaftsrechts geltenden Wertungen abgewichen werden sollte, da eine unterschiedliche Interessenlage nicht erkennbar ist. Es liegt daher nahe, § 4c insoweit entsprechend anzuwenden. Andernfalls bliebe es bei den durch § 4b gezogenen Grenzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung oder aufsichtsbehördliche Auffassungen zu dieser Frage sind nicht bekannt.

Bei der Anwendung von § 4c spielt es keine Rolle, ob die Daten von einer öffentlichen oder einer nicht-öffentlichen Stelle übermittelt werden. Auch auf die Qualifikation des Empfängers kommt es nicht an.

§ 4c erlaubt Ausnahmen lediglich von den zusätzlichen Übermittlungsschranken, die an den Grenzübertritt in ein Drittland bzw. in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie Gemeinschaftsrechts anknüpfen. Das Prinzip, dass die Übermittlung zunächst einmal auch als Inlandsübermittlung, also in der Grundstufe, zulässig sein müsste, wird von § 4c nicht angetastet.


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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.