BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 8 Text

(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.

Beispiele für Dritte

  • Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle, soweit nicht in dieser Funktion betroffen
  • Jede andere natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft oder sonstige Personenvereinigung des Privatrechts
  • Im öffentlichen Bereich jede andere Behörde oder öffentliche Stelle, auch wenn sie dem gleichen Rechtsträger angehört
  • Eigenbetrieb im Verhältnis zur betreibenden öffentlichen Stelle
  • Betriebskrankenkassen
  • Beiräte und vergleichbare Gremien mit beratender Funktion, wenn nicht als Teil der beratenen Stelle
  • Die Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Konzernbetriebsräte, Gesamtpersonalräte, Euro-Betriebsräte
  • Gewerkschaftliche Vertrauensleute
  • Ausländische Zweigniederlassungen in Drittstaaten
  • Auftragnehmer in Drittstaaten
  • Sozialeinrichtungen, wie Urlaubskassen, Betriebssparvereine, Kindergärten, Erholungsstätten, wenn rechtlich verselbständigt

Keine Dritte

  • Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle (in dieser Funktion)
  • Der Datenschutzbeauftragte (§ 4f), auch wenn extern bestellt
  • Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Geschäftsführer, Gesellschafter und andere Organmitglieder verantwortlichen Stelle, soweit funktionsbezogen angesprochen
  • Betriebe, Filialen oder andere rechtlich unselbstständige Zweigstelle
  • Betriebsräte, Personalräte, Euro-Betriebsräte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Vertrauensmänner der Schwerbehinderten
  • Betriebsärzte
  • Schulsprecher, Klassenpflegschaft und andere Mitwirkungsorgane der Schulverwaltung
  • Ausländische Zweigstellen in Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR
  • Auftragnehmer in Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR


 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 8
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 8 Beispiele

Online-Kommentare

← § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 7   § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 9 →

← § 2 BDSG a.F. Kommentare   § 3a BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.