BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 9 Text

(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Besondere Arten personenbezogener Daten

Das BDSG enthält in den § 13 Abs. 2, § 28 Abs. 6 bis 9 und § 29 Abs. 5 Sonderregelungen für „besondere Arten personenbezogener Daten“. § 3 Abs. 9 legt fest, welche Daten damit gemeint sind. Es handelt sich dabei um überdurchschnittlich sensitive Daten. Die Liste der Angaben und die verschärften Verarbeitungsregelungen folgen einer Vorgabe der EG-Datenschutzrichtlinie (Art. 8).


Die Regelungen sehen sich allerdings der Kritik ausgesetzt, dass die Schwere der Wirkung des Umgangs mit Daten nur zu einem Teil von der Art der Daten, im Übrigen aber vom Verwendungszusammenhang abhängt. Der Umgang mit einer scheinbar harmlosen Angabe wie einer Adresse wird äußerst empfindlich, wenn es um die Anschrift einer Strafanstalt oder eines psychiatrischen Krankenhauses geht.

Die Sondervorschriften zu den besonderen Daten erschweren die Verarbeitung, ohne sie aber ganz zu untersagen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich


Die Aufzählung der sensitiven Daten in § 3 Abs. 9 ist, wie schon die Vorgabe des Art. 8 Abs.1 der EG- Datenschutzrichtlinie, abschließend. Der Katalog orientiert sich, genauso wie die Datenschutzkonvention des Europarates (Art. 6), am Diskriminierungsverbot der EMRK (Art. 14). Rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen sind dessen zentrale Elemente.


§ 3 Abs. 9 zählt keine recht allgemeine Kategorien von Daten auf, die jeweils durch ihre inhaltliche Thematik bestimmt sind. Bei vielen Datenarten wird daher zu prüfen sein, ob sie zu einer Kategorie besonderer Daten gehören, so etwa ob die Angabe "Teilnahme an der Rückengymnastik" eine Angabe zur Gesundheit ist. Im Hinblick auf den Normzweck, vor Diskriminierung zu schützen, sind auch Angaben, die Informationen zu den in § 3 Abs. 9 angegebenen Datenkategorien indirekt vermitteln, als besondere Daten einzustufen. So zeigt die Hautfarbe, zu welcher Rasse eine bestimmte Person gehört, die Teilnahme an einer religiösen Zeremonie offenbart ihre religiöse Überzeugung und die Mitwirkung in einer speziellen Rehabilitations- oder Selbsthilfegruppe indiziert eine bestimmte Krankheitsgeschichte. Bleiben allerdings Zweifel, ob der Schluss berechtigt ist (etwa weil an der Gruppe auch Personen ohne Vorerkrankung teilnehmen), liegen keine besonderen Angaben vor.


 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 9
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 9 Beispiele

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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.